Auch die Kinoindustrie macht sich langsam locker in Pandemie-Zeiten. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), welche sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von 4 Millionen Beschäftigten in 200 000 Mitgliedsbetrieben kümmert, hat bekannt gegeben, dass "ab sofort keine pauschalen präventiven Quarantänemaßnahmen" mehr erforderlich sind. "Aufgrund der aktuellen Risikobewertung durch das Robert Koch-Institut sowie des von der Produzentenallianz vorgelegten medizinischen Konzepts kann ab sofort auf Quarantänemaßnahmen verzichtet werden", erklärt Dr. Jens Jühling, Präventionsleiter der BG ETEM.
Die Quarantäneverordnung vom 19. Mai schrieb noch vor, dass sich alle Beteiligten in Quarantäne begeben mussten, wenn beim Drehen der Mindestabstand unterschritten wurde und Ersatzschutzmaßnahmen nicht möglich waren. Stattdessen sehen die Empfehlungen der BG ETEM jetzt ein abgestuftes Schutzkonzept vor, wenn es sich nicht durch andere Maßnahmen verhindern lässt, dass Schauspielerinnen und Schauspieler sich sehr nahekommen und dabei den allgemein bekannten Sicherheitsabstand unterschreiten.
Nun reichen bei Kontakten unter 15 Minuten die allgemeinen Hygienemaßnahmen und Eingangskontrollen mit Abfrage von Corona-Symptomen. Haben zwei gleiche Personen länger als 15 Minuten pro Tag Kontakt, ohne den Mindestabstand wahren zu können, kommen noch zwei Corona-Tests pro Woche hinzu. Die höchste Schutzstufe gilt für Beteiligte mit engem Körperkontakt, zum Beispiel in Kampfszenen. In dieser dritten Schutzstufe gibt es zusätzlich Kontaktbeschränkungen ab fünf Tagen vor dem Dreh der Szene. Hier wird insbesondere präventives Verhalten der Betroffenen eingefordert. Kann bei notwendigen Kontakten in dieser Zeit der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist mindestens eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem sind während der Schutzzeit unter anderem Schwimmbadbesuche und Partys tabu.
"Wir passen mit der überarbeiteten Version unsere Empfehlung der aktuellen Risikolage an", erläutert Dr. Jens Jühling. "Für Produzentinnen und Produzenten ist es wichtig, diese auch im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf die speziellen betrieblichen Belange anzupassen."